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Die Vertragsbedingungen sollen für Auftraggeber/Verwerter und Designer die Grundlage für eine ersprießliche Zusammenarbeit bilden, die im kreativen, künstlerischen Bereich weit mehr als auf sonstigen geschäftlichen Gebieten Vorraussetzung für zufriedenstellende Arbeitsergebnisse ist. Aus diesem Grund sind Definitionen und Erläuterungen bei jenen berufsspezifischen Zusammenhängen eingefügt, die über den Rahmen allgemeiner kaufmännischer Gepflogenheiten hinausgehen.
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Regelfall: Das Auftragswerk Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk) Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werksvertragsgesetzes und des Urheberrechtgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkszeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4 Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung seines Regelhonorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind Honorarpflichtig; Sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.6 Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers und der schriftlichen Vereinbahrung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.
1.8 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
2. Honorar/Vergütung
2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des - einmaligen, der jeweiligen Verwendung entsprechenden - Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Grafik-Designer
a) Das Regelhonorar für die Entwurfsarbeit,
b) Das Werkzeichnungshonorar
c) Das Nutzungshonorar
2.2 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik-Designer (BDG) und den Richtlinien des SDSt/AGD (Allianz deutscher Designer).
2.3 Werden die Entwürfe später, oder in grö§erem Umfang als ursprünglich vorgesehen, beauftragt und/oder genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die zusätzlichen Arbeiten/Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Arbeiten/Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 Eine unentgeldliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich und deshalb kostenpflichtig.
2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, das dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.6 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen
längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
3. Leistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer
Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistun-gen
(Recherche, Manuskriptstudium, Lektorat, Produktionsüberwachung u.a.)
werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbei-ten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten
ent-stehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Requisiten,
Zwischenreproduktionen, Layoutsatz, Scans, Retusche, Material) sind zu
erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter
zwecks Durchführung des Auftrags oder Nutzung erforderlich sind,
werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung
(z.B. Lithographie, Druckausführung, Versand, Lithofilme, Scans,
Scanbearbeitung, etc.) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit
dem Auftrag-geber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und
auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/verwerters
Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftrag-geber/verwerter
den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung von Zusatzleistungen ist nach deren Erbringen fällig.
Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütung
und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer
zu entrichten sind.
3.7 Digitaldaten, die vom Grafik-Designer im Auftrag des Auftraggebers/Verwerter
erstellt wurden und nach Abschluss des Auftrages weiterhin auf externen
Datenträgern gespeichert und verwaltet werden sollen zwecks
weiterer Nutzungs- oder Folgeaufträgen sind Eigentum des Grafik-Designers.
Die Kosten der gezielt für den Auftrag ange-schafften Datenträger
übernimmt der Auftrag-geber/Verwerter, ohne ein ausdrücklich
aus-gesprochenes Nutzungsrecht damit erlangt zu haben. Er sichert sich
damit lediglich die Möglichkeit, auf alte Datenbestände zurück-greifen
zu können, wenn Folgeaufträge auf schon erstellten Daten basieren.
Möchte der Auftraggeber die Daten erwerben, muss ein Honorar mit
dem Grafik-Designer ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte für
die ausge-wiesene Verwendung einmalig eingeräumt, ein Eigentumsrecht
wird nicht übertragen.
4.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den
Grafik-Designer zurück-zusenden, sofern nicht ausdrücklich eine
anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
4.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und
für Rechnung des Auftraggebers/Verwerters.
5. Korrektur- und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen
Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist
der Grafik-Designer ermächtigt, erforder-liche Entscheidungen zu
treffen und Weisungen zu erteilen.
5.3 Dem Auftraggeber obliegt die Verantwortung der von ihm an dem Grafik-Designer
gelieferten Daten in Bild und Text. Eine anderslautende Vereinbarung bedarf
ausdrücklich der Schrift-form und gilt als Sonstige Leistung und
ist ent-sprechend dem Aufwand gesondert dem Auftraggeber in Rechnung zu
stellen, z.B. Textmanuskripte überprüfen, Lektorat, etc.
6. Haftungen
6.1 Eine Haftung für wettbewerbs- und zeichen-rechtliche Zulässigkeit
seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches
gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der
Arbeiten die Verant-wortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt,
haftet er nicht für die Leistungen und die Auftragsergebnisse der
beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem
Auftraggeber/
Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe
in ihrer Gesamt-heit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er
ihn von der Haftung frei.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist die Haftung des Grafik-Designers
nicht ausgeschlossen.
6.6 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb 14 Tagen nach Ablieferung
des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das
Werk als mängelfrei angenommen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10-20
ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch
im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos,
Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter
zur Verwendung berechtigt ist
9. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Designers. Gerichtsstand
ist Deutschland/
Essen.
9.1 Die Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen
lässt die Wirk-samkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den
mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck erfüllt.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Letzter Stand: 26. März 2004
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